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Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen Förderverein Menschen die Helfen. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Weißenhorn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Förderverein Menschen die Helfen (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Humanitären Arbeit des Bayerischen Roten Kreuzes Bereitschaft Weißenhorn insbesondere durch Sammeln von Spenden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder mündlichen Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres bzw. zum Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6

Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluß erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden Kassierer

Schriftführer

zwei Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 8

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Nur diese beiden Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt sein soll.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

§ 10

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorstand und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Vorstandsmitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen. Schriftliche Anträge sind 14 Tage vor der darauffolgenden Mitgliederversammlung an die Vorstandschaft ( 1.Vorsitzender ) zu entrichten.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluß ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlußerfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung eines Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

§ 12

Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der BRK Bereitschaft Weißenhorn zu, falls nicht mehr vorhanden der Stadt Weißenhorn, mit der Auflage, es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

Weißenhorn, den 20. August 1998